Wirtschaftspark C10
A-8940 Liezen
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1. Geltungsbereich / Zusagen / Künftige Geschäfte
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) sind unbeschadet abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall Bestandteil aller Verkaufs- und Liefergeschäfte der BOOT-DOC Handels-G.m.b.H., A – 8940 Liezen, Wirtschaftspark C10, insbesondere solcher über Waren zum Wiederverkauf sowie Maschinen, deren Zubehör und deren Ersatzteile einschließlich Reparaturen und sonstiger Dienstleistungen. Mitarbeiter, Reisende und Handelsvertreter sind nicht zur Abgabe von Zusagen welcher Art auch immer ermächtigt. Diese AVB gelten, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wird, auch für künftige Rechtsgeschäfte der vorgenannten Art, ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall vereinbart werden müsste. Diesen AVB widersprechende Vertragsbedingungen, insbesondere in Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern des Käufers, Bestellers bzw. Auftraggebers (im folgenden AG genannt), gelten stets als abbedungen.
2. Angebote / Ablehnung / Änderungen
Alle Angebote sind freibleibend. BOOT-DOC behält sich das Recht vor, die Annahme eines aufgrund eines Angebotes erteilten Auftrages binnen sechs Wochen abzulehnen. Symbolfotos und Angaben und Äußerungen über Produkteigenschaften, welcher Art auch immer, in Preislisten, Prospekten, Broschüren, Produktbeschreibungen und anderen Drucksachen, auf der Homepage oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen geben nur eine annähernde Beschreibung wieder und stellen jedenfalls unverbindliche Angaben über Durchschnittswerte dar. Konstruktions-, Form-, Ausstattungs- und Farbtonänderungen bleiben vorbehalten, soweit dadurch nicht der bedungene Gebrauch des Kaufgegenstandes ausgeschlossen wird.
3. Bestellung / Auftragsbestätigung / Abweichen
Grundlage für die von BOOT-DOC zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen ist der/die vom AG erteilte Auftrag/Bestellung sowie die von diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. BOOT-DOC ist nicht verpflichtet, die vom AG übermittelten Unterlagen und Informationen auf allfällige Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder darauf zu prüfen, ob sie für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind. Der AG ist sechs Wochen an seine Bestellung gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Stillschweigen alleine gilt nicht als Annahme eines Auftrages. Der AG ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt diese als vom AG genehmigt, sofern er nicht binnen einer Frist von 3 Tagen schriftlich Gegenteiliges mitteilt.
4. Lieferung / Liefertermine
Lieferfristen und -termine verstehen sich stets als voraussichtlich, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist. BOOT-DOC wird sich jedoch bemühen, Liefertermine einzuhalten. Die Einhaltung der Lieferfristen und -termine setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des AG aus der laufenden Geschäftsbeziehung voraus. Verzug des AG mit der Übermittlung von für die Auftragsausführung erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfristen und -termine. Von BOOT-DOC nicht verschuldete Produktions- und Lieferhindernisse wie z.B. höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, Zulieferungserschwernisse, Verkürzung und Ausfall der Arbeitszeit, Transporterschwernisse sowie behördliche Eingriffe bewirken eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen und -termine. Im Falle eines von BOOT-DOC zu vertretenden Lieferverzuges kann der AG ausschließlich in Ansehung der von diesem Verzug betroffenen Waren unter Ausschluss weiterer Ansprüche entweder Erfüllung verlangen oder unter schriftlicher, ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 8 Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam, wenn BOOT-DOC die ausdrücklich gesetzte Nachfrist schuldhaft versäumt. Bei Sukzessivlieferungsverträgen besteht das Rücktrittsrecht nur in Ansehung jeder einzelnen Lieferung. Bei Sonderanfertigungen ist die Nachfrist in jedem Fall entsprechend der Eigenart der Sonderanfertigung zu bemessen. BOOT-DOC ist berechtigt, auch Teillieferungen vorzunehmen. Die Bestimmung der Transportart bleibt BOOT-DOC vorbehalten und erfolgt in jedem Fall unabgeladen. Im Fall der Versendung auf welche Art auch immer erfolgt diese „EXW gemäß Incoterms 2010“ ab dem jeweiligen Werk bzw. Auslieferungslager von BOOT-DOC (z. B. EXW Liezen) und stets auf Kosten und Gefahr des AG; mit Versendung ab Werk BOOT-DOC geht auch dann die Gefahr auf den AG über, wenn Lieferung "frei Haus" oder "franko" vereinbart wurde. BOOT-DOC ist – auch ohne ausdrücklichen Auftrag des AG - berechtigt, nicht aber verpflichtet, auf Kosten des AG eine Versicherung gegen Transportschäden aller Art abzuschließen. Wird über den AG ein Insolvenzverfahren eröffnet, der Konkurs über das Vermögen des AG mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, ein Exekutionsverfahren gegen den AG eingeleitet, tritt eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AG ein, erfolgen nicht vollkommen unbedenkliche Kreditauskünfte über den AG oder befindet sich der AG gegenüber BOOT-DOC in Zahlungsverzug, so ist BOOT-DOC berechtigt, die sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälligen Beträge zu verlangen. Weiters ist BOOT-DOC in jedem dieser Fälle berechtigt, weitere von BOOT-DOC auftragsbestätigte Lieferungen auch dann von Vorauskasse oder Sicherstellung abhängig zu machen, wenn eine solche nicht vereinbart worden ist. Waren, die „auf Abruf“ oder „auf Abholung“ oder dergleichen bestellt werden, lagern ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Abruf- bzw. Abholtermins auf Kosten und Gefahr des AG bei BOOT-DOC oder nach Wahl von BOOT-DOC bei einem Dritten. Bei auch bloß objektivem Annahmeverzug des AG ist BOOT-DOC nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Ware freihändig zu verwerten, insbesondere an Dritte zu veräußern.
5. Rechte- und Eigentumsvorbehalt
Alle Rechte an Unterlagen wie Zeichnungen, Pläne und Muster bleiben vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung weder bearbeitet, noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht bzw. an diese weitergegeben werden und sind auf Verlangen wieder zurückzugeben. BOOT-DOC behält sich das Eigentumsrecht bis zur gänzlichen Bezahlung ausdrücklich vor. BOOT-DOC ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Vorbehaltsware herauszuverlangen; die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. BOOT-DOC wird die Vorbehaltsware anderweitig freihändig veräußern und dem AG den vereinnahmten Erlös abzüglich jeglicher mit der Rücknahme und anderweitigen Veräußerung verbundenen Aufwendungen gutschreiben. Eine auf Betreiben von BOOT-DOC erfolgende Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Verzicht auf das Eigentumsrecht. Im Fall der Verfügung des AG über die Vorbehaltsware gelten sämtliche aus der Veräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware resultierenden Ansprüche des AG gegenüber Dritten bis zur Höhe der noch offenen Forderungen als zahlungshalber an BOOT-DOC abgetreten. Der AG ist zur umfassenden Auskunftserteilung betreffend Käufer, Kaufpreis, Lieferdatum, Ort der Ware etc. ebenso wie zur Offenlegung der Zession verpflichtet. Im Fall der Einziehung durch den AG ist dieser zur abgesonderten Verwahrung des Erlöses verpflichtet. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware einschließlich Beschlagnahmen, Pfändungen und dergleichen wird der AG auf das Eigentumsrecht von BOOT-DOC hinweisen und BOOT-DOC unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der AG wird BOOT-DOC wegen aller Aufwendungen zur Abwehr jeglichen Zugriffes auf die Vorbehaltsware gänzlich schad- und klaglos halten. BOOT-DOC ist nach voriger Ankündigung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Abholung der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der AG mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auch in bloß objektivem Verzug ist oder Umstände eintreten, die eine Gefährdung der Ansprüche von BOOT-DOC begründen (siehe z.B. Punkt 4. der AVB).
6. Preise / Zahlung
Die Preise gelten ab Werk BOOT-DOC in Liezen oder ab Lieferwerk oder ab Auslieferungslager exklusive Fracht, Verpackung und Versicherung und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Aufträge, für die keine bestimmten Preise ausdrücklich vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Listenpreis berechnet. Rechnungen sind prompt nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. BOOT-DOC behält sich – auch nach erfolgter Auftragsbestätigung – vor, im Falle der Erhöhung maßgeblicher Material-, Rohstoff- oder Lieferantenpreise, der Erhöhung von Personalkosten aufgrund zwingender gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen, der Änderung von Devisenkursen und -bestimmungen, der Erhöhung von Abgaben oder der Erhöhung von Transport- oder Zulieferkosten die Preise auf den Listenpreis von BOOT-DOC zum Stand des Liefertages zu erhöhen. Kosten, die auf einer nachträglichen Änderung oder Anpassung der Bestellung beruhen, werden ausschließlich vom AG getragen. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung, ohne Verpflichtung zur Vorlage und Protesterhebung, und nur zahlungshalber angenommen. Die Annahme erfolgt mit Valuta des Tages, an dem BOOT-DOC über den Gegenwert verfügen kann. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder Schecks zusammenhängenden Kosten trägt der AG. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten und Spesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet; BOOT-DOC ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf die ältesten offenen Posten anzurechnen. Bei auch bloß objektivem Zahlungsverzug hat der AG Verzugszinsen in der Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 1% pro Monat zu entrichten. Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den AG als nicht gewährt. Im Fall auch des bloß objektiven Verzuges verpflichtet sich der AG, die zur zweckentsprechenden außergerichtlichen Einbringlichmachung der Forderung anlaufenden Mahn- und Inkassospesen (z.B. Anwaltskosten, Kosten von Inkassobüros, etc,) zu bezahlen.
7. Storno
Der AG ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu stornieren. Für den Fall, dass BOOT-DOC im Einzelfall eine Stornierung akzeptiert, verpflichtet sich der AG zur Zahlung eines pauschalierten Ersatzbetrages in Höhe von 30% der Auftragssumme an BOOT-DOC. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
8. Bankgarantie / Akkreditiv
BOOT-DOC behält sich vor, für alle Preise und Entgelte eine abstrakte, auch teilweise ausnützbare Bankgarantie einer erstklassigen österreichischen Bank oder die Eröffnung eines unwiderruflichen, teilbaren, übertragbaren und von einer erstklassigen österreichischen Bank bestätigten Dokumentenakkreditives zu verlangen.
9. Gewährleistung
BOOT-DOC leistet ohne ausdrückliche schriftliche Zusage keine Gewähr für eine bestimmte Verwend- oder Verwertbarkeit der Ware. Abweichungen der gelieferten Waren von BOOT-DOC im Design und in der Farbe gegenüber Symbolfotos auf der Homepage, in Prospekten, Preislisten oder sonstigen Medien begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Für Materialmängel leistet BOOT-DOC nur dann Gewähr, wenn vom Zulieferer Ersatz erlangt werden kann und BOOT-DOC darüber hinaus den Mangel bei gehöriger Sorgfalt nachweislich hätte erkennen müssen. Der AG ist bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit verpflichtet, die (Teil-)Lieferungen von BOOT-DOC unverzüglich und eingehend – auch hinsichtlich der Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck – zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Mängel schriftlich zu rügen. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher Mängel zurückzuhalten oder auf einen Warenteil entfallende Zahlungen deshalb zurückzuhalten, weil ein anderer Warenteil wesentliche Mängel aufweist. Beweispflichtig dafür, dass ein Mangel im Zeitpunkt der Lieferung vorliegt, ist der AG. Der AG ist verpflichtet, BOOT-DOC bei der Mängelfeststellung und -behebung zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen, etc.) zu ermöglichen. Kommt der AG bei der Mängelbehebung seiner Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Mahnung durch BOOT-DOC nicht nach, ist die Geltendmachung jeglicher Ansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, ausgeschlossen. Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge werden unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Mängel in angemessener Frist von mindestens 8 Wochen nach Wahl von BOOT-DOC entweder durch Verbesserung oder durch Austausch behoben. Bei geringfügigen Mängeln ist BOOT-DOC nach seiner Wahl auch berechtigt, nicht aber verpflichtet, von einer Verbesserung bzw. einem Austausch abzusehen und stattdessen eine angemessene Preisminderung zu gewähren, insbesondere, wenn ein Austausch oder eine Verbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Bei geringfügigen ebenso wie bei nicht geringfügigen Mängeln ist BOOT-DOC nach seiner Wahl auch berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Ware unter Ausschluss weiterer Ansprüche gegen Gutschrift des Auftragswertes zurückzunehmen. Durch Verbesserung oder Austausch wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht unterbrochen. Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn die Ware vom AG oder einem Dritten benützt, verändert, nachbearbeitet, repariert oder sonst beeinträchtigt wurde. Im Falle eines von BOOT-DOC zu vertretenden Verbesserungs- oder Austauschverzuges kann der AG ausschließlich in Ansehung der von diesem Verzug betroffenen Waren unter Ausschluss weiterer Ansprüche unter schriftlicher, ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 8 Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam, wenn BOOT-DOC die ausdrücklich gesetzte Nachfrist versäumt. Bei unwesentlichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht. Ansprüche auf Gewährleistung verjähren 6 Monate nach der tatsächlichen Übergabe der Ware an den AG.
10. Schadenersatz
Die Haftung von BOOT-DOC ist dem Grunde nach auf solche Schäden beschränkt, die nachweislich von BOOT-DOC vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht werden. Die Haftung von BOOT-DOC ist zudem in jedem Fall der Höhe nach mit netto EUR 50.000,-- oder, falls dieser höher sein sollte, mit dem Auftrags- bzw. Warenwert limitiert. Der Ersatz von Schäden wegen verspäteter Lieferung oder Verbesserungs- oder Austauschverzuges, von Mangelfolgeschäden, bloßen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen. Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen in jedem Fall bei sonstigem Ausschluss längstens innerhalb eines Jahres ab tatsächlicher Übergabe an den AG oder dessen Vertreter gerichtlich geltend gemacht werden. Für nach Ablauf dieser Frist geltend gemachte oder erst entstehende Schäden wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Die vorstehenden Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung gelten auch für Schäden, welche von Personen verursacht wurden, für die BOOT-DOC einzustehen hat. Bei Anfertigungen, die BOOT-DOC aufgrund von Zeichnungen, Plänen oder sonstigen Angaben des AG durchführt, hält der AG BOOT-DOC in jeder Hinsicht einschließlich Zinsen und Kosten für allfällige Eingriffe in Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, schad- und klaglos.
11. Aufrechnung / Solidarhaftung / Zurückbehaltung / Leistungsverweigerung
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des AG gegen Forderungen von BOOT-DOC ist ausgeschlossen. Mehrere AG haften als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand. Für jegliche Forderungen von BOOT-DOC haftet der AG auch dann solidarisch, wenn über sein Ersuchen die Rechnung direkt an einen dritten Abnehmer ausgestellt wird bzw. an einen Dritten geliefert und/oder geleistet wird. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des AG werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ausgeschlossen. Solange der AG nicht sämtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit BOOT-DOC erfüllt hat, ist BOOT-DOC berechtigt, sämtliche Leistungen und Lieferungen zurückzubehalten.
12. Schriftformvorbehalt
Zusagen von BOOT-DOC oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall der schriftlichen Bestätigung durch BOOT-DOC. Sofern die Schriftform als Gültigkeitserfordernis vorgesehen ist, genügt auch die Übermittlung per Telefax diesem Erfordernis.
13. Zustellungen
Zustellungen von BOOT-DOC an den AG erfolgen an die vom AG zuletzt bekanntgegebene Anschrift. Der AG ist verpflichtet, BOOT-DOC Adressenänderungen bekanntzugeben, widrigenfalls Zustellungen an der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift als zugegangen gelten.
14. Salvatorische Klausel
Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der AVB und des Vertrages berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen; diesfalls gelten jene Vereinbarungen als getroffen, welche rechtswirksam sind und der ursprünglichen Zielsetzung von BOOT-DOC am nächsten kommen.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zu BOOT-DOC wird als Erfüllungsort Liezen und die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Liezen vereinbart. BOOT-DOC bleibt jedoch berechtigt, den AG an seinem (Wohn-) Sitz zu klagen. Für den Vertrag und alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes unter ausdrücklichem Ausschluss von Verweisungsnormen, insbesondere jener des IPRG und des EVÜ, vereinbart. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.
BOOT-DOC Handels-G.m.b.H.
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